Die Satzung des BEMHU e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bundesverband Emotion und Humor in Wirtschaft, Bildung und Gesundheit-BEMHU e.V.“

Der Sitz des Vereins ist 71711 Steinheim/Murr, Wahlwiesenstraße 3.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Implementierung von Humor und offener, konstruktiv motivierter Emotion in den gesellschaftlich relevanten Bereichen:

  • Wirtschaft
  • Sozialwesen
  • Bildung
  • Gesundheitswesen

Dies geschieht unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Aspekte der Gelotologie, humanistischen Psychologie und interdisziplinären Ethik mit dem Ziel:

  • Resilienzförderung zu unterstützen,
  • Nachhaltigkeit zu fördern,
  • die zwischenmenschlichen Beziehungen zu verbessern,
  • eine Ressourcenoptimierung in den genannten Bereichen zu erzielen und
  • die gesellschaftliche Transformation durch Wissenstransfer zu unterstützen.

Der Verein entwickelt und fördert in Kooperation mit anderen Verbänden und Organisationen Curricula und Programme, insbesondere im Bereich Emotion, Ethik, Humor und Humorforschung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO).

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Anmeldung und Annahme des Antrags durch den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Dienstleistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins zu fördern und die festgelegten Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt des Mitglieds, der schriftlich dem Vorstand mitzuteilen ist.
  • Ausschluss des Mitglieds, wenn es gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt (Beschluss des Vorstands erforderlich).
  • Tod des Mitglieds (bei natürlichen Personen) oder Auflösung (bei juristischen Personen).

 

§ 4 Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Beirat (optional)

 

§ 5 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird mindestens einmal jährlich einberufen. 

Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (virtuelle Mitgliederversammlung) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon (hybride Mitgliederversammlung) durchgeführt werden. 

 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Wahl und Entlastung des Vorstands,
  • Genehmigung des Haushaltsplans,
  • Satzungsänderungen,
  • Auflösung des Vereins,
  • weitere Aufgaben, die ihr durch die Satzung zugewiesen sind.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

 

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen:

  • 1. Vorsitzender
  • Stellvertretender Vorsitzender
  • Kassenwart

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

 Der Vorstand kann bei Bedarf, nach billigem Ermessen, einen Beirat bestellen, der maximal 7 Personen umfassen kann. Der Beirat hat eine beratende Funktion und wird bei Nichtfunktion des Beirats vom Vorstand einseitig abberufen.

In den einzelnen Bundesländern können Landesrepräsentanzen gebildet werden, die vom Vorstand bestellt werden. Jede Landesrepräsentanz besteht aus einem Repräsentanten und einer Stellvertretung.

Aufwandsentschädigungen: Die ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstand und in den Repräsentanzen ist unentgeltlich. Es können jedoch Selbstkostenersatz für durch die Tätigkeit entstandene Sach- und Geldaufwendungen gewährt werden.

§ 7 Vertretungsregelung

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.

§ 8 Der Beirat

Der Beirat hat eine beratende Funktion und soll den Vorstand in fachlichen und strategischen Fragen unterstützen.

Der Vorstand kann den Beirat jederzeit einberufen, bei Bedarf auch abberufen.

§ 9 Finanzen und Mitgliedsbeiträge

Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:

  • Mitgliedsbeiträgen,
  • Spenden,
  • Fördergeldern,
  • sonstigen Einnahmen.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgelegt.

Der Verein verfolgt keine Gewinnabsicht. Etwaige Überschüsse dürfen nur für den Vereinszweck verwendet werden.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die ähnliche Zwecke wie der aufgelöste Verein verfolgt, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 4.10.2025 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Regelung gelten, die dem Zweck der Satzung und dem mutmaßlichen Willen der Mitglieder am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

 

Steinheim, den 04.10.2025

 

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